Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 a) Zum Streit Anlass gibt im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz bezüglich Abgabe von Gewerbeland im Baurecht hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Im ersteren Fall ist das angerufene Verwaltungsgericht spruchbefugt, während im zweiten Fall allenfalls die Zuständigkeit der Zivilgerichte be- stünde und somit auf die Beschwerde zum Voraus nicht eingetre- ten werden könnte. Laut Art. 27 GG bestehen vier verschiedene Vermögensarten: Sachen im Gemeingebrauch (lit. a), Verwal- tungsvermögen (lit. b), Nutzungsvermögen (lit. c) und Finanzver- mögen (lit. d). Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Im Gegensatz zum Finanz- vermögen dienen die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch un- mittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht reali- sierbar. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den offenen Benutzerkreis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, § 33 Rz 2346, S. 502).
b) Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (im Verhältnis Staat– Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der zivil- rechtlichen Mittel (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten usw.). Aus dieser Massgeblichkeit des Privatrechts folgt, dass solche Streitig- keiten zwischen Gemeinden und Privaten ausschliesslich durch die Zivilgerichte beurteilt werden dürfen. Im Innenverhältnis (Zu- ständigkeit zum Entscheid über die Verwaltung des Finanzvermö- gens) ist demgegenüber das öffentliche Recht massgebend, wel- ches das Verfahren bestimmt, in welchem dieser Entscheid – z.B. Erwerb oder Veräusserung einer gemeindeeigenen Immobilie – zu treffen ist (a.a.O. Rz 2359 und 2362/3). Wie in Art. 27 lit. d GG aus- drücklich festgehalten ist und das Verwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheiden ausgeführt hat, sind Grundstücke, welche die Gemeinde in ihrem Eigentum hält und die in den Formen des privaten Rechts nutzbar gemacht werden, prinzipiell dem Finanz- vermögen zuzuordnen. Die Gemeinde entscheidet darüber also eindeutig privatrechtlich (PVG 1990 Nr. 5, 1989 Nr. 8, 1985 Nr. 7).
138 12 /28 Verfahren PVG 2010 12 /28 Verfahren PVG 2010 Im konkreten Fall geht es um die Abgabe von Gewerbeland durch die Gemeinde an Private im Baurecht. Nach dem soeben Gesagten ist klar, dass derartig genutztes Land zum Finanzvermögen der Ge- meinde gehört, sobald sie es von der Bürgergemeinde definitiv übernommen hat. Diese Qualifikation drängt sich auf, da das im Baurecht an Private abgegebene Land nur mittelbar durch seinen Vermögenswert bzw. seine Erträgnisse der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Das Verwaltungsgericht hat in ähnlichen Fällen (z.B. bei Verpachtung von Gemeindeboden) schon mehrfach er- läutert, dass das Gemeinwesen bei der Verwaltung von Finanzver- mögen als Privatsubjekt auftritt und dabei im Rahmen der Finanz- kompetenzen frei über die Vermögenswerte des Finanzvermögens verfügen kann. Den Gemeinden kommt völlige Vertragsfreiheit ge- genüber Dritten (Aussenverhältnis) zu; eine allfällige Verletzung verfahrensrechtlicher Regelungen (Innenverhältnis) könnte jedoch mit der Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung gerügt werden. Diese Überlegungen – wie in PVG 1985 Nr. 7 im Detail erörtert – müssen gleichermassen für die Abgabe von Immobilien im Bau- recht gelten. Auch hier handelt die Gemeinde als Privatrechtssub- jekt. Sie ist deshalb auch nicht an die Grundsätze verwaltungs- rechtlichen Handelns – wie im Submissionsrecht – gebunden. Insbesondere ist eine solche autonome Bewirtschaftungsform aber auch der Justizkontrolle durch das Verwaltungsgericht entzo- gen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz (zugestandenermassen irr- tümlich) vorerst ein förmliches Verfahren durchgeführt und am Ende mit einer Verfügung abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Auf die Beschwerde kann mangels anfechtbaren Entscheids im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG bzw. fehlender Zuständigkeit und Spruchbefugnis des Verwaltungsgerichts somit nicht einge- treten werden.
c) Der Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhand- lung ist damit ebenfalls gegenstandslos geworden, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, in einer rein zivil- rechtlichen Materie aktiv mittels entsprechender Prozesshandlun- gen bei der Streiterledigung mitzuwirken.
d) Zu klären bleibt damit einzig noch, ob dem Antrag auf Kostenübernahme durch die Vorinstanz infolge (falscher) Rechts- mittelbelehrung und folglich wegen Mitverursachung der erhobe- nen Beschwerde stattzugeben ist. Dazu ist aber festzustellen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer spätestens nach dem ersten Schriftenwechsel die Eintretensproblematik hätte erkennen müssen und darauf stets noch die Möglichkeit gehabt hätte, die
12 /28 Verfahren PVG 2010 139 Beschwerde sofort wieder zurückzuziehen. Von einem gerichts- notorisch immer wieder vor Verwaltungsgericht auftretenden Rechtsanwalt darf zudem verlangt werden, dass er die sich hier offensichtlich stellende Eintretensfrage bei seriöser Konsultation der dazu mehrfach publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) selber hätte schlüssig beantworten können, womit der Gang ans Verwaltungsgericht bei gehöriger Sorgfalt in der Pro- zessführung hätte vermieden werden können. Aus diesen Grün- den ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass eine Kostenbe- lastung der Gemeinde nicht als angemessen und gerechtfertigt er- scheinen würde. Der Beschwerdeführer dringt folglich auch mit diesem Antrag nicht durch. U 09 76 Urteil vom 25. Januar 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
136 Verfahren 12 Procedura Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Zuteilung von Ge- werbeland im Baurecht. Kostenbelastung infolge falscher Rechtsmittelbelehrung.
– Nur wenn die Abgabe von Gewerbeland im Baurecht ho- heitlich erfolgt, ist das Verwaltungsgericht zur Streitent- scheidung spruchbefugt; die vier denkbaren Vermögens- arten sind in Art. 27 GG aufgezählt (E. 1a).
– Beim Finanzvermögen gilt es zwischen dem Aussen- und dem Innenverhältnis zu unterscheiden; bei der Abgabe von Immobilien durch die Bürgergemeinde im Baurecht handelt es sich um Finanzvermögen, weshalb die Ge- meinde wie ein Privatrechtssubjekt zu behandeln ist und diese autonome Bewirtschaftungsform somit der Jus- tizkontrolle durch das Verwaltungsgericht entzogen ist (E. 1b).
– Einigungsverhandlungen gehören nicht zum Aufgaben- bereich des angerufenen Verwaltungsgerichts (E.1c).
– Zur Angemessenheit der Kostenbelastung einer Ge- meinde infolge falscher Rechtsmittelbelehrung (E.1d). Competenza del Tribunale amministrativo. Assegnazione di terreno artigianale in diritto di superficie. Ripartizione dei costi in seguito ad errata indicazione dei rimedi legali.
– Il Tribunale amministrativo è competente a statuire solo qualora la cessione di terreno artigianale in diritto di superficie avvenga mediante atto d’imperio; i quattro tipi di patrimonio comunale sono elencati all’art. 27 LC (cons. 1a).
– Per i beni finanziari occorre distinguere tra i rapporti in- terni ed esterni; la cessione di immobili in diritto di su- perficie da parte del comune patriziale riguarda i beni fi- nanziari, per cui il comune deve essere considerato alla stregua di un soggetto privato e tale tipo di gestione non sottostà al controllo giudiziario del Tribunale ammini- strativo (cons. 1b).
– Tentativi di conciliazione non rientrano nei compiti del- 28
137 l’adito Tribunale amministrativo (cons. 1c).
– Sull’adeguatezza dell’assegnazione di costi ad un co- mune in seguito ad un’errata indicazione dei rimedi le- gali (cons. 1d). Erwägungen:
1. a) Zum Streit Anlass gibt im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz bezüglich Abgabe von Gewerbeland im Baurecht hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Im ersteren Fall ist das angerufene Verwaltungsgericht spruchbefugt, während im zweiten Fall allenfalls die Zuständigkeit der Zivilgerichte be- stünde und somit auf die Beschwerde zum Voraus nicht eingetre- ten werden könnte. Laut Art. 27 GG bestehen vier verschiedene Vermögensarten: Sachen im Gemeingebrauch (lit. a), Verwal- tungsvermögen (lit. b), Nutzungsvermögen (lit. c) und Finanzver- mögen (lit. d). Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Im Gegensatz zum Finanz- vermögen dienen die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch un- mittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht reali- sierbar. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den offenen Benutzerkreis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, § 33 Rz 2346, S. 502).
b) Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (im Verhältnis Staat– Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der zivil- rechtlichen Mittel (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten usw.). Aus dieser Massgeblichkeit des Privatrechts folgt, dass solche Streitig- keiten zwischen Gemeinden und Privaten ausschliesslich durch die Zivilgerichte beurteilt werden dürfen. Im Innenverhältnis (Zu- ständigkeit zum Entscheid über die Verwaltung des Finanzvermö- gens) ist demgegenüber das öffentliche Recht massgebend, wel- ches das Verfahren bestimmt, in welchem dieser Entscheid – z.B. Erwerb oder Veräusserung einer gemeindeeigenen Immobilie – zu treffen ist (a.a.O. Rz 2359 und 2362/3). Wie in Art. 27 lit. d GG aus- drücklich festgehalten ist und das Verwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheiden ausgeführt hat, sind Grundstücke, welche die Gemeinde in ihrem Eigentum hält und die in den Formen des privaten Rechts nutzbar gemacht werden, prinzipiell dem Finanz- vermögen zuzuordnen. Die Gemeinde entscheidet darüber also eindeutig privatrechtlich (PVG 1990 Nr. 5, 1989 Nr. 8, 1985 Nr. 7).
138 12 /28 Verfahren PVG 2010 12 /28 Verfahren PVG 2010 Im konkreten Fall geht es um die Abgabe von Gewerbeland durch die Gemeinde an Private im Baurecht. Nach dem soeben Gesagten ist klar, dass derartig genutztes Land zum Finanzvermögen der Ge- meinde gehört, sobald sie es von der Bürgergemeinde definitiv übernommen hat. Diese Qualifikation drängt sich auf, da das im Baurecht an Private abgegebene Land nur mittelbar durch seinen Vermögenswert bzw. seine Erträgnisse der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Das Verwaltungsgericht hat in ähnlichen Fällen (z.B. bei Verpachtung von Gemeindeboden) schon mehrfach er- läutert, dass das Gemeinwesen bei der Verwaltung von Finanzver- mögen als Privatsubjekt auftritt und dabei im Rahmen der Finanz- kompetenzen frei über die Vermögenswerte des Finanzvermögens verfügen kann. Den Gemeinden kommt völlige Vertragsfreiheit ge- genüber Dritten (Aussenverhältnis) zu; eine allfällige Verletzung verfahrensrechtlicher Regelungen (Innenverhältnis) könnte jedoch mit der Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung gerügt werden. Diese Überlegungen – wie in PVG 1985 Nr. 7 im Detail erörtert – müssen gleichermassen für die Abgabe von Immobilien im Bau- recht gelten. Auch hier handelt die Gemeinde als Privatrechtssub- jekt. Sie ist deshalb auch nicht an die Grundsätze verwaltungs- rechtlichen Handelns – wie im Submissionsrecht – gebunden. Insbesondere ist eine solche autonome Bewirtschaftungsform aber auch der Justizkontrolle durch das Verwaltungsgericht entzo- gen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz (zugestandenermassen irr- tümlich) vorerst ein förmliches Verfahren durchgeführt und am Ende mit einer Verfügung abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Auf die Beschwerde kann mangels anfechtbaren Entscheids im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG bzw. fehlender Zuständigkeit und Spruchbefugnis des Verwaltungsgerichts somit nicht einge- treten werden.
c) Der Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhand- lung ist damit ebenfalls gegenstandslos geworden, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, in einer rein zivil- rechtlichen Materie aktiv mittels entsprechender Prozesshandlun- gen bei der Streiterledigung mitzuwirken.
d) Zu klären bleibt damit einzig noch, ob dem Antrag auf Kostenübernahme durch die Vorinstanz infolge (falscher) Rechts- mittelbelehrung und folglich wegen Mitverursachung der erhobe- nen Beschwerde stattzugeben ist. Dazu ist aber festzustellen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer spätestens nach dem ersten Schriftenwechsel die Eintretensproblematik hätte erkennen müssen und darauf stets noch die Möglichkeit gehabt hätte, die
12 /28 Verfahren PVG 2010 139 Beschwerde sofort wieder zurückzuziehen. Von einem gerichts- notorisch immer wieder vor Verwaltungsgericht auftretenden Rechtsanwalt darf zudem verlangt werden, dass er die sich hier offensichtlich stellende Eintretensfrage bei seriöser Konsultation der dazu mehrfach publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) selber hätte schlüssig beantworten können, womit der Gang ans Verwaltungsgericht bei gehöriger Sorgfalt in der Pro- zessführung hätte vermieden werden können. Aus diesen Grün- den ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass eine Kostenbe- lastung der Gemeinde nicht als angemessen und gerechtfertigt er- scheinen würde. Der Beschwerdeführer dringt folglich auch mit diesem Antrag nicht durch. U 09 76 Urteil vom 25. Januar 2010